formoTEC Schild in der Wasserstrahlschneidanlage

Aktuelles bei formoTEC

Reinheitsgarantie

In sämtlichen Arbeitsbereichen unserer Produktion wird darauf geachtet, dass die zu verarbeitenden Materialien nicht verunreinigt werden (z. B. durch Rost). weiterlesen

AGB formoTEC

§ 1 Allgemeines

In den nachstehenden Bedingungen ist die Fa. formoTEC / Inh. Andreas Amend als Unternehmer, der Besteller als Kunde bezeichnet.

Für alle vom Unternehmer angenommenen Aufträge und von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch bei deren Kenntnis des Unternehmers und auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.


§ 2 Angebote

  1. Alle Angebote des Unternehmers sind stets unverbindlich und freibleibend. Erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmers beim Kunden kommt ein Vertrag zustande.
  2. An allen vom Unternehmer erstellten Mustern, Kostenvoranschlägen, Modellen, Zeichnungen, Berechnungen und ähnlichen Informationen sowie Daten körperlicher und nichtkörperlicher Art, insbesondere auch in elektronischer Form, bleiben alle Eigentums- und Urheberrechte allein beim Unternehmer. Sie dürfen ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden und sind auf Verlangen jederzeit an den Unternehmer herauszugeben, soweit nicht der Kunde im Rahmen der Erfüllung des Vertrages das Eigentum hieran erwirbt.
  3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd, es sei denn, deren Verbindlich ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.


§ 3 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich bei Angeboten an Kunden, die nicht Verbraucher sind, netto ab Werk zuzüglich der Kosten für Verpackung, Transport und Versicherungen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geschuldeten Höhe.
  2. Bei Verträgen mit Verbrauchern versteht sich der Preis zuzüglich anfallender Versandkosten und/oder Fahrtkosten für An- und Abfahrt. Dem Kunden entstehen bei der Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
  3. Bei nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen unvorhersehbaren wesentlichen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten hat der Unternehmer das Recht, die Anpassung des Preises zu verlangen.


§ 4 Lieferfrist (Lieferzeit)

  1. Der Lauf von Lieferfristen beginnt frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
  2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Grundsätzlich sind alle Lieferfristen freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Lieferfrist vereinbart.
  3. Die Verbindlichkeit von Lieferfristen und gesondert vereinbarten Lieferterminen durch den Unternehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Mitwirkungs- und Nebenpflichten wie die Beibringung erforderlicher Materialien, Pläne und erforderlicher Genehmigungen oder ähnliches sowie die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Bei nicht rechtzeitiger Klärung offener kaufmännischer oder technischer Fragen oder sonstiger Mitwirkungsleistungen oder Vorleistungspflichten auf Seiten des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstehenden Kosten wie etwa Lagerkosten zu tragen. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz wegen Gläubigerverzugs bleiben hiervon unberührt.
  5. Ist eine rechtzeitige Lieferung durch höhere Gewalt vorübergehend nicht möglich, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  6. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn der Unternehmer dem Kunden innerhalb der vereinbarten Lieferzeit die Versandbereitschaft anzeigt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, gilt dies entsprechend für die Anzeige der Abnahmebereitschaft an den Kunden.
  7. Die Lieferfrist verlängert sich auch angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Produktionshindernisse, die Ihren Grund außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers haben und für die Herstellung und/oder den Zeitpunkt der Ablieferung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände während bereits eingetretenen Verzugs entstehen; für aufgrund solcher Umstände entstehende weitere Verzögerungen entfallen Ansprüche des Kunden wegen des Verzugs. Gleiches gilt für Verzögerungen seitens eines vom Unternehmer sorgfältig ausgewählten oder vom Kunden selbst ausgewählten Zulieferers des Unternehmers.
  8. Falls sich unvorhersehbare Ereignisse auf die Produktion des Unternehmers so erheblich auswirken, dass eine Herstellung und/oder Lieferung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist oder unmöglich wird, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen des Rücktritts bestehen in diesem Fall nicht.
  9. Bei nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschten Änderungen oder Auftragserweiterungen verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls angemessen.


§ 5 Verpackung / Versand / Gefahrübergang / Abnahme

  1. Verpackungs- und Versandkosten sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen. Im Zweifel gilt eine Versendung des Liefergegenstandes gegen marktübliches Entgelt als vereinbart.
  2. Mit der Übergabe des Werkes an den Paketdienst, Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager des Unternehmers verlässt geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des Liefergegenstandes auf den Kunden über, auch wenn der Unternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Kosten der Versendung und/oder der Aufstellung etc. trägt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgebend. Sie muss unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die nicht dem Unternehmer zuzurechnen sind, geht die Gefahr am Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  4. Der Unternehmer verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden diejenigen Versicherungen abzuschließen, welche vertraglich vereinbart sind; die Kosten trägt der Kunde.


§ 6 Zahlung

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist grundsätzlich bei Warenübergabe in bar fällig, es sei denn, aus dem Vertrag oder der Rechnung ergibt sich eine andere Zahlungsart (z.B. zahlbar bis zum ... per Überweisung). Bei Banküberweisungen gilt der Zeitpunkt der Gutschrift des Rechnungsbetrages beim Unternehmer als Tag der Zahlung.
  2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung des Unternehmers bedarf, wenn der Rechnungsbetrag nicht spätestens am Tag der Fälligkeit auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben oder in bar gezahlt worden ist.
  3. Im Fall des Verzug werden Zinsen nach den gesetzlichen Regelungen fällig. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, insbesondere Rechtsverfolgungskosten, bleibt vorbehalten. Mahnungen des Unternehmers werden mit jeweils 5,00 € berechnet.
  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die geliefert Ware bleibt bei Verträgen mit Verbrauchern Eigentum des Unternehmers, bis der vereinbarte Preis vollständig bezahlt ist.
  2. Die gelieferte Ware bleibt bei Verträgen mit Kunden, die nicht Verbraucher sind bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Parteien Eigentum des Unternehmers.
  3. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigt.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese regelmäßig und auf eigene Kosten durchzuführen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, ionsbesondere im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder den Untergang des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Auch jeden Besitzwechsel des Liefergegenstandes sowie einen Wohnsitzwechsel hat er dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
  6. Der Unternehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Pflichten vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen.
  7. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware einem Dritten weder verpfänden noch als Sicherheit übereignen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden hat er den Unternehmer sofort schriftlich zu verständigen.
  8. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegegnstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er dem Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Unternehmer und dem Kunden vereinbarten Preises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware vor der Veräußerung vom Kunden noch weiter be- oder verarbeitet wurde oder nicht.
  9. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Forderungen des Kunden gegen den Erwerber des Liefergegenstands selbst einzuziehen; er ist jedoch verpflichtet, dem Erwerber die Abtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Unternehmer verlangen, dass der Kunde ihm alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner (Dritten) die Abtretung der Forderungen an den Unternehmer anzeigt.
  10. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Gegenständen verbunden, insbesondere weiterverarbeitet, so erwirbt der Unternehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Entsprechendes gilt, wenn das Werkstück mit anderen, nicht im Eigentum des Unternehmers stehenden Gegenständen untrennbar vermischt wird.


§ 8 Gewährleistung

  1. Der Unternehmer haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere den §§ 434 ff. BGB bzw. 633 ff BGB.
  2. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen wird die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate beschränkt, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
  3. Der Unternehmer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktionen oder mangelhafte Ausführungen und nur, wenn und soweit diese rechtzeitig gerügt werden. Für Mängel, die auf falschem Einbau durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung beruhen wird keine Haftung übernommen.
  4. Mängelrügen sind schriftlich unter detaillierter Angabe des festgestellten Mangels zu erheben. Offene Mängel sind vom Kunden, der nicht Verbraucher ist innerhalb von 5 Werktagen, in jedem Falle aber vor einer etwaigen Weiterverarbeitung des Liefergegenstandes zu rügen. Im Übrigen gelten für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge die gesetzlichen Regelungen.
  5. Offensichtliche Mängel können bei Werkleistungen nach deren Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden.
  6. Der mangelhafte Liefergegenstand ist in dem Zustand, in welchem er sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet zur Besichtigung durch den Unternehmer oder durch einen von diesem beauftragten Dritten bereit zu halten.
  7. Für die Lieferung oder Herstellung neuer Sachen im Rahmen des Verbrauchsgüterverkaufes wird Verbrauchern nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen Gewährleistung gewährt.
  8. Solange der Kunde nicht den fälligen Werklohn oder Kaufpreis gemäß § 6 bezahlt hat ist der Unternehmer nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet.


§ 9 Haftung

  1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit  oder aus der  Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)  sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. 


  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Einschränkungen der Ziff. 1. und 2. gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen des Unternehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  4. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 10 Fertigung nach Mustern des Kunden

  1. Soweit der Kunde Zeichnungen, Modelle oder Muster zur Verfügung stellt, nach welchen der Unternehmer fertigen soll übernimmt der Kunde die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt ein Dritter dem Unternehmer unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist der Unternehmer ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Herstellung oder Lieferung unverzüglich einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
  2. Der Kunde stellt den Unternehmer von allen Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter frei.


§ 11 Datenverarbeitung

  1. Der Kunde erklärt sich mit der Auftragserteilung damit einverstanden, dass der Unternehmer Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden erhebt, verarbeitet, nutzt und an Dritte weitergibt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Der Unternehmer verpflichtet sich zur Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz.
  2. Daten des Kunden werden ohne dessen Einwilligung nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung genutzt oder an Dritte weitergegeben.


§ 12 Schlussbestimmungen

Auf alle Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der anderen Regelungen unberührt.

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